Pflichtteil und Verjährung

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, durch den ein Abkömmling des Erblassers, ein Elternteil oder aber sein Ehegatte vom Erbe ausgeschlossen sind, ist dieser enterbt. Das bedeutet aber nicht, dass er keinerlei Ansprüche hätte. Vielmehr kann der Enterbte seinen sogenannten Pflichtteil gegen den oder die Erben geltend machen. Der Pflichtteil besteht dabei in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, es handelt sich also um einen Anspruch auf Zahlung des Betrags, der dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf gewisse Gegenstände,er muss sich aber auch nicht an einer Erbauseinandersetzung beteiligen, kann vielmehr diesen finanziellen Anspruch geltend machen.

 

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren, die mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat. Um die Verjährung zu vermeiden, muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Klage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs zugestellt sein oder aber eine Erklärung der Erben vorliegen, dass diese auf die Einrede der Verjährung verzichten.Nicht ausreichend ist die bloße Aufforderung an die Erben, eine Zahlung auf den Pflichtteil zu leisten!

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, durch den ein Abkömmling des Erblassers, ein Elternteil oder aber sein Ehegatte vom Erbe ausgeschlossen sind, ist dieser enterbt. Das bedeutet aber nicht, dass er keinerlei Ansprüche hätte. Vielmehr kann der Enterbte seinen sogenannten Pflichtteil gegen den oder die Erben geltend machen. Der Pflichtteil besteht dabei in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, es handelt sich also um einen Anspruch auf Zahlung des Betrags, der dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf gewisse Gegenstände,er muss sich aber auch nicht an einer Erbauseinandersetzung beteiligen, kann vielmehr diesen finanziellen Anspruch geltend machen.

 

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren, die mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat. Um die Verjährung zu vermeiden, muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Klage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs zugestellt sein oder aber eine Erklärung der Erben vorliegen, dass diese auf die Einrede der Verjährung verzichten.Nicht ausreichend ist die bloße Aufforderung an die Erben, eine Zahlung auf den Pflichtteil zu leisten!