Wer denkt, bei einer Trennung durch die Vermeidung eines Scheidungverfahrens finanziell besser zu fahren, kann sich täuschen: Durch den Zugewinnausgleich hat der Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat als der andere Ehegatte, dem anderen einen Ausgleich zu bezahlen. Die Ehezeit beginnt dabei mit dem Tag der Eheschließung, sie endet mit dem Tod oder mit der Zustellung des Scheidungsantrags.

Dies hat ein Glückspilz teuer bezahlt: Ein Ehemann lebte seit 9 Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er hatte seit wenigstens 8 Jahren eine Lebensgefährtin, mit der er eine Lotto-Tippgemeinschaft bildete. Im November 2008 hatte er mit der Lebensgefährtin einen Lottogewinn von rund 1 Mio. € erzielt.

Seine Ehefrau reichte daraufhin die Scheidung ein. Dies wäre für den Mann angesichts der langen Trennungsdauer wohl nicht weiter schlimm gewesen, zumal er ja jetzt vermögend war. Die Ehefrau hat aber auch ihren Anspruch auf Zugewinn unter Berücksichtigung des Lottogewinns von (anteilig) 500.000 € geltend gemacht.
In erster Instanz hatte das Familiengericht den Ehemann dazu verurteilt, seiner Exfrau einen Zugewinn von (gerundet) 250.000 € zu bezahlen (also in Höhe der Hälfte des Lottogewinns). Das wollte der Mann nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht; dieses war der Auffassung der Mann müsse nichts bezahlen, soweit der Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe. Eine Beteiligung der Ehefrau am Lottogewinn wäre grob unbillig, weil dieser nach langjähriger Trennung der Ehegatten ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt worden sei, zumal die neue Lebensgefährtin Partnerin der Tippgemeinschaft gewesen sei.

Der BGH hingegen hat mit Beschluss v. 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12, die Entscheidung des OLG aufgehoben. Der Mann muss daher als Zugewinnausgleich 250.000 € an seine Frau bezahlen. Es sei eben nicht unbillig, Vermögensänderungen zwischen Trennung und Scheidung zu berücksichtigen. Vielmehr fällt die Trennungszeit – wie der BGH zu Recht feststellt – in den Zeitraum der dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Wie hätte der Mann das verhindern können?

Er hätte
a) einen Scheidungsantrag bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres stellen können;
b) die Zugewinngemeinschaft vorzeitig nach §§ 1385, 1386 BGB beenden können;
c) mit seiner Ehefrau eine notarielle Trennungsvereinbarung (Regelung auch in Bezug auf den Güterstand) treffen können.
Auch wenn Lottogewinne selten vorkommen, so verdeutlicht der Fall doch, dass sich jeder gut überlegen sollte, ob eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe nicht doch beendet oder aber zumindest durch Trennungsvereinbarung geregelt werden sollte.
Lassen Sie sich von uns beraten und treffen Sie die richtige Entscheidung!

 

Kanzlei Brandt & Hoffmann