Sorgerecht und Umgangsrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht: Was kommt auf uns und unsere Kinder zu?

 

Wenn die Beziehung/Ehe von Eltern scheitert, dann geht es neben finanziellen Aspekten (Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich) auch häufig um die Frage, wie es mit den Kindern weitergeht.

  • Wo werden die Kinder in Zukunft leben?
  • Welche Entscheidungen darf/muss ich dann allein treffen?
  • Habe ich als Vater eines nichtehelichen Kindes Rechte, insbesondere das Sorgerecht?
  • Wann dürfen/müssen die Kinder zu dem anderen Elternteil?
  • Wie kann ich vermeiden, dass die Kinder durch unsere Trennung leiden?

Wir als Scheidungsprofis und Fachanwälte für Familienrecht in Bamberg wissen, worauf es hier ankommt: Das Kindeswohl als letztlich entscheidenden Maßstab. Im Ergebnis sind also immer die individuellen Verhältnisse ausschlaggebend. Es gibt keine pauschale Regelung nach dem Motto „Nach der Trennung lebt das Kind bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt und hat jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht.“

 

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Wo wird unser Kind nach der Trennung leben?

Die Frage der Regelung des Aufenthalts des Kindes nach der Trennung ist die umstrittenste in diesem Bereich. Das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, hat weitreichende Konsequenzen. So kann der Elternteil, bei dem sich ein Kind im Wesentlichen aufhält, vom anderen Elternteil Kindesunterhalt verlangen, zudem steht ihm auch ein Betreuungsunterhalt zu. Ebenso hat dieser Elternteil Anspruch auf das Kindergeld.

Betreuungsformen

Es muss in jedem Einzelfall, entweder von den Eltern selbst durch Vereinbarung oder aber im gerichtlichen Verfahren ermittelt werden, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Damit kommen im Ergebnis alle Betreuungsformen in Betracht. Also zunächst das klassische Residenzmodell mit Aufenthalt bei der Mutter und Betreuung durch diese (häufigster Fall) oder Aufenthalt bei dem Vater und Betreuung durch diesen.

Immer häufiger wollen beide Eltern nach der Trennung gemeinsam für die Kinder da sein. Wenn Eltern sich die Betreuung ihrer Kinder in etwa hälftig (paritätisch) teilen, spricht man von einem Wechselmodell.

Wichtig: Die weit verbreitete Behauptung, ein Wechselmodell sei nur bei einer Betreuung von genau 50:50 durch beide Elternteile gegeben, ist unzutreffend und findet weder im Gesetz noch in den hierzu ergangenen Entscheidungen eine Grundlage. Tatsache ist vielmehr, dass auch bei Betreuungsquoten, die etwas von 50 % abweichen, ein Wechselmodell angenommen werden kann. Dies haben unter anderem das OLG Nürnberg und das OLG Köln so entschieden.

Wie läuft ein Sorgerechtsverfahren ab?

Können Sie mit dem anderen Elternteil keine einvernehmliche Regelung zum Aufenthalt der Kinder treffen, können wir für Sie bei dem zuständigen Familiengericht einen Sorgerechtsantrag stellen.

Im Verfahren wird das Gericht ermitteln, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierfür schaltet das Gericht zwingend das zuständige Jugendamt ein, häufig wird auch ein Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) beigeordnet. Reicht dies nicht aus, greift das Gericht auf einen psychologischen Sachverständigen zurück.

Erfahrung in Sorgerechtsverfahren

Mit ihrer Erfahrung aus ihrer Tätigkeit seit 2005 in Bamberg, wissen unsere beiden Rechtsanwälte Corinna Hoffmann und Christoph Brandt, wie Sorgerechtsverfahren zu führen sind. Wir setzen uns für Sie ein, ohne eine Schlammschlacht, die nur Verlierer kennt, zu führen! Wenn Vorstellungen unrealistisch sind, teilen wir das mit, damit keine sinnlosen und teuren Verfahren geführt werden.

Rechtsanwalt Christoph Brandt ist zudem als Verfahrensbeistand tätig. Wir kennen also auch diese Perspektive.

Welche Entscheidungen darf ich alleine treffen?

Hier ist weitgehend Entwarnung angesagt: Alle Alltagsentscheidungen kann der Elternteil alleine treffen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Auch der Elternteil, der Umgang mit seinem Kind ausübt, kann die im Rahmen des Umgangs anfallenden Alltagsentscheidungen alleine treffen. Bei Fragen von erheblicher Bedeutung (z.B. Umzug des Kindes, Auswahl der Schule) müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Können Sie sich nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden.

Sorgerecht

Habe ich als Vater eines nichtehelichen Kindes Rechte, insbesondere das Sorgerecht?
Nichteheliche Väter haben selbstverständlich auch nach der Trennung von der Mutter ihres Kindes Rechte. Wobei: Das Sorgerecht hat ein Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann, wenn die Mutter eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den deutschen Gesetzgeber dazu gezwungen, die frühere Regelung, wonach die Kindsmutter durch ein „Nein“ die Einräumung der Mitsorge immer verhindern konnte, aufzugeben. Jetzt kann ein Sorgerecht für den Vater auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Auch ein nichtehelicher Vater hat, sofern er das Kind nicht betreut, das Recht auf Umgang mit dem Kind.

Wie ist das mit dem Umgang, wann dürfen/müssen die Kinder zu dem anderen Elternteil?

Jeder Elternteil, der die Kinder nicht betreut, hat grds. das Recht und die Pflicht, Umgang mit seinen Kindern auszuüben. Ein Ausschluss des Umgangs kommt damit nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Es geht damit mehr um die Frage des „Wie“, nicht um die Frage des „Ob“ überhaupt Umgang gewährt wird. Gesetzliche Regelungen, wie oft und wann Umgang stattfinden soll, gibt es nicht.

Umgang

Wenn Sie und der andere Elternteil – ob mit oder ohne unsere Unterstützung – selbst Regelungen finden, wird kein Gericht tätig werden. Sie als Eltern können den Umgang einvernehmlich regeln. Sollten Sie Schwierigkeit haben, können Sie auch das Jugendamt um Unterstützung bitten. Gelingt Ihnen keine einvernehmliche Regelung, reichen wir für Sie bei dem zuständigen Familiengericht einen Umgangsantrag ein, in welchem wir eine Festlegung des Umgangs nach Ihren konkreten Vorstellungen beantragen.

Im Verfahren wird das Gericht ermitteln, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierfür schaltet das Gericht zwingend das zuständige Jugendamt ein, häufig wird auch ein Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) eingeschaltet. Reicht dies nicht aus, um die Frage klären zu können, greift das Gericht auch hier auf einen psychologischen Sachverständigen zurück.

Wie kann ich vermeiden, dass die Kinder durch unsere Trennung leiden?

Die meisten Kinder können auch eine Trennung und Scheidung ihrer Eltern gut verkraften. Viele sind sogar erleichtert, wenn die Anspannung einer unharmonischen Beziehung endet und froh über die neue Perspektive. Gänzlich vermeiden werden sich Belastungen für die Kinder bei einer Trennung und Scheidung aber sicher nicht. Wir als erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht führen aber jeden Fall mit dem Ziel einer möglichst geringen Belastung Ihrer Kinder.

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Wir beraten Sie gerne und diskret bei allen Fragen zu Unterhalt und Kindesunterhalt. Jede Familie ist anders, deshalb hören wir Ihnen zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam die für Sie passenden Lösungen.

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Corinna Hoffmann

Fachanwältin für
Familienrecht

Christoph Brandt

Fachanwalt für
Familienrecht