Vererben und enterben – wie geht das?

Stirbt eine Person so geht nach § 1922 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht nach dem Gesetz mit dem Tod des Erblassers, also in der Sekunde seines Todes.

Ist keine anderweitige Regelung vorhanden (Testament oder Erbvertrag), besteht das gesetzliche Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Danach sind gesetzliche Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder oder – sollten diese bereits verstorben sein – Kindeskinder. Sind keine Abkömmlinge vorhanden,so erben als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sind Erben zweiter Ordnung nicht vorhanden, erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Fehlen auch Erben dritter Ordnung, so erben in der vierten Ordnung die Urgoßeltern und deren Kinder. Soweit auch Erben der vierten Ordnung nicht vorhanden sein sollten, wären als fünfte Ordnung die entfernteren Voreltern (Ururgroßeltern) und deren Abkömmlinge Erben.

 

Soweit der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet war, erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 BGB neben Erben der ersten Ordnung, also den Kindern ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte allein.

Hier greift aber das Familienrecht ein: Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, er würde also neben Kindern zur Hälfte als Erbe berufen sein, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zu dreiviertel.

Abweichende Regelungen können durch Testament oder im Wege des Erbvertrags getroffen werden. Wird beispielsweise durch Testament der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt, so wären die Kinder enterbt.