Nach der Rechtsprechung ist das Einkommen bei der Berechnung der Unterhaltspflicht um Altersvorsorgeaufwendungen zu reduzieren. Dabei ist jeder Unterhaltspflichtige dazu berechtigt, eine angemessene Altersvorsorge zu betreiben. Diese ist vorrangig gegenüber den Unterhaltspflichten.
Häufig liest man seit einer Entscheidung des BGH, dass der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung private Altersvorsorgebeiträge in Höhe von bis zu 5 % seines Gesamtbruttoeinkommens aufwenden darf. Diese Aussage ist richtig, sofern das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 78.000 € (Stand: 2018) liegt.
Für alle, die mehr als 78.000 € verdienen, gilt: In die gesetzliche Rentenversicherung werden nur bis zu dem Betrag von 78.000 € derzeit 18,6 % abgeführt. Nach der Rechtsprechung besteht aber ein Vorrang der angemessenen eigenen Altersvorsorge vor Unterhaltspflichten. Die Altersvorsorge ist dabei immer am Einkommen des Pflichtigen zu orientieren, dieser darf 24 % seines Bruttoerwerbseinkommens für die Altersversorgung einsetzen.
Verdient ein Arbeitnehmer z. B. 120.000 € brutto/Jahr, werden von seinem Arbeitgeber und ihm an die gesetzliche Rentenversicherung lediglich 14.500 € an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Würde man zusätzlich 4 % des Einkommens für die Altersvorsorge aufwenden, so wären 4800,00 € vom Einkommen abzusetzen.
Tatsächlich aber darf der Unterhaltspflichtige 24 % seines Einkommens, insgesamt also 28.800 €, für die Altersvorsorge aufwenden; unter Berücksichtigung der „automatisch“ abgeführten Beiträge an die Rentenversicherung von 14.500 €, ergibt sich somit ein ungedeckter Versorgungsbetrag von rund 14.300 €.
Schöpft man diesen aus, können Unterhaltspflichten deutlich reduziert werden, sinkt doch im obigen Beispiel das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen um 1.200 € monatlich.
Lassen Sie sich von uns beraten und schöpfen Sie die Ihnen zustehenden Beträge noch im Jahr 2018 aus, um Ihre Unterhaltspflicht zu reduzieren!