Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens führt das Familiengericht bei allen Ehen, die länger als drei Jahre angedauert haben, von sich aus den Versorgungsausgleich durch. Der Versorgungsausgleich betrifft alle während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaftsrechte für eine Altersrente der Ehegatten.
Vom Grundsatz her sind alle Anwartschaftsrechte hälftig zu teilen: Alle Anwartschaften, die der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet hat, sind demnach zur Hälfte der Ehefrau zu übertragen und umgekehrt. Das Gericht führt das Verfahren von Amts wegen und muss daher von sich aus ermitteln, also auch auf Gründe eingehen, die eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs notwendig machen. Dies kann beispielsweise eine lange Trennungsdauer sein, innerhalb derer es zwischen den Eheleuten keinerlei wechselseitige Unterstützung – etwa durch Zahlung von Unterhalt – gegeben hat. In einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hatten wir das Amtsgericht auf die lange Trennungsdauer von 12 Jahren bei einer gesamten Ehezeit von 16 Jahren hingewiesen und zudem dem Gericht mitgeteilt, dass während der Trennung die Eheleute vollkommen eigenständig jeder für sich gewirtschaftet gewitschaftet hatten. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vor. Erst nach unserem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht ergänzende Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Diese hatten zur Folge, dass unser Mandant einen deutlich geringeren Rentenausgleich zu leisten hatte.
Seine betriebliche Altersvorsorge, die er erst nach der Trennung aufgebaut hatte, ist ihm mit einem Wert von rund 18.000,00 € voll erhalten geblieben. Bei der Deutschen Rentenversicherung musste unser Mandant infolge der erst auf unseren Hinweis hin erfolgten Berechnung für die Zeit intakter Ehe anstatt Anrechten mit einem Kapitalwert von 86.000,00 € letztlich nur solche mit einem Wert von 21.000 € übertragen. Unser Mandant wird daher im Alter eine deutlich höhere Rente erhalten. Bei der Deutschen Rentenversicherung beläuft sich seine Kürzung voraussichtlich auf 92,00 € anstatt 370,00 € monatlich